AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen PACKWERK AG

Annahme und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der vorliegenden AGB mit ein. Besondere Bestimmungen im einzelnen Kontrakt bleiben vorbehalten. Die Packwerk AG ist nicht an Geschäftsbedingungen oder an sonstige Dokumente des Vertragspartners gebunden, welche die vorliegenden AGB ersetzen oder abändern.

Offerten

Sofern eine Offerte keine Annahmefrist enthält, gilt diese als unverbindlich. Angebote, die aufgrund ungenauer oder unvollständiger Angaben erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen. Materialpreisaufschläge bleiben grundsätzlich vorbehalten.

Auftragserteilung

Die Packwerk AG verpflichtet sich die abgemachten und bestätigten Bestellungen auszuführen. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits alle entstandenen Kosten zu übernehmen. Dazu gehören auch die Kosten der Datenaufbereitung, welche separat gelistet werden. Die Packwerk AG ist nicht verpflichtet, Daten oder Werkzeuge auszuliefern, es sei denn es wurde ausdrücklich vereinbart. Falls massgeschneiderte Lösungen entwickelt wurden, verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für diesen Zusatzaufwand zu übernehmen. Falls seitens des Kunden keine Rückmeldung nach Erhalt der Auftragsbestätigung eingeht, wird die Akzeptanz derselben sowie dieser Verkaufsbedingungen stillschweigend angenommen.

Zeitpunkt der Lieferung/Verzug

Lieferungen erfolgen an die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse. Im Falle einer Beschädigung während des Transports muss die Beschwerde dem Spediteur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung gerichtet werden. Alle angegebenen Versand- und Lieferzeiten sind nur indikativ und führen nicht zu einem Recht oder Haftung. Zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen sowie das Material rechtzeitig, d.h. gemäss Vereinbarung bei der Packwerk AG eintreffen. Erfolgt die Anlieferung verspätet, so ist die Packwerk AG nicht mehr an einen fest zugesicherten Liefertermin gebunden. Erfolgt die Auslieferung ohne Verschulden nicht oder verspätet, gibt dies dem Kunden kein Recht, die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht einzuhalten, abzuändern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.

Branchenübliche Toleranzen

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% können nicht beanstandet werden.

Mengen/Zuschüsse

Ohne eine ausdrückliche, schriftlich definierte und bezeichnete maximale Bestellmenge wird das gesamte angelieferte Material verarbeitet und fakturiert. Die Zuschüsse müssen vom Kunden explizit erfragt werden, da diese nach Produktionsprozess, Menge (speziell bei Kleinauflagen bis 1000 Bogen) und Verarbeitung differieren können. Unterlieferungen bei Kleinauflagen, durch zu wenig Zuschuss, können nicht beanstandet werden und berechtigen zu keinerlei Schadenersatzforderungen oder Nachproduktion.

Lieferung/Verpackung

Der Transport erfolgt nach Wahl der Packwerk AG gemäss den in der Auftragsbestätigung vermerkten Lieferkonditionen per Camion bzw. Paketdienst. Spezielle Kurier- und Express-Sendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Preise

Die offerierten und bestätigten Preise sind Nettopreise ab Lieferfirma, zuzüglich MwSt. Nachträgliche, vom Auftraggeber verlangte Mehraufwendungen werden zusätzlich verrechnet.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages wird innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge fällig. Es steht der Packwerk AG frei, auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien zu verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, soweit sie nicht rechtskräftig durch ein zuständiges Gericht festgestellt sind, sind unzulässig. Das gilt auch für sonstige Abzüge, wie z.B. Porti, Skonto usw., soweit sie über die vereinbarten Zahlungsbedingungen hinausgehen. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die Packwerk AG für noch ausstehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall der Zahlungszieles Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum der Packwerk AG. Es besteht hiermit ein Eigentumsvorbehalt.

Mängelrüge/Sachgewährleistung

Allfällige Mängel sind innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Liegt ein Sachmangel vor, kann die Packwerk AG nach ihrer Wahl ersatzweise mängelfreie Ware liefern oder den Preis angemessen reduzieren. Weitergehende direkte oder indirekte Ansprüche sind ausgeschlossen.

Vertragsänderungen

Die Änderungen sowie Ergänzungen jeglicher vertraglicher Absprachen bedarf der Schriftform.

Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist der statuarische Sitz der Packwerk AG.

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